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Was sind nationale Räte nationaler Minderheiten?

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Zwecks Verwirklichung des Rechts auf Selbstverwaltung in den Bereichen der Kultur, der Bildung, der Information und des amtlichen Gebrauchs von Sprache und Schrift können die Angehörigen der nationalen Minderheiten in der Republik Serbien ihre nationalen Räte wählen. Der nationale Rat vertritt die nationale Minderheit in den Bereichen der Kultur, der Bildung, der Information in der Sprache der jeweiligen Minderheit und des amtlichen Gebrauchs von Sprache und Schrift, beteiligt sich am Entscheidungsprozess oder entscheidet über Fragen aus diesen Bereichen und gründet Einrichtungen, Wirtschaftsgesellschaften und andere Organisationen in diesen Bereichen.

(Artikel 2 des Gesetzes über nationale Räte nationaler Minderheiten aus dem Jahre 2009)



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Was sind die Zuständigkeiten der nationalen Räte?

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In Übereinstimmung mit dem Gesetz und ihrer Satzungen können nationale Räte durch seine Organe die folgenden selbstständigen Zuständigkeiten ausüben. Der nationale Rat:

1) verabschiedet und ändert die Satzung des nationalen Rates;

2) erstellt Finanzplan, Finanzrechnung und Jahresabschluss;

3) verfügt über eigenes Eigentum;

4) entscheidet über Namen, Symbole und Dienststempel des nationalen Rates;

5) bestimmt Vorschläge bezüglich der nationalen Symbole, Auszeichnungen und Feiertage der nationalen Minderheiten;

6) gründet Einrichtungen, Vereine, Stiftungen und Wirtschaftsgesellschaften in den Bereichen der Kultur, der Bildung, der Information und des amtlichen Gebrauchs von Sprache und Schrift;

7) schlägt Vertreter der nationalen Minderheiten für den Rat für interethnische Beziehungen in der lokalen Regierung vor;

8) bestimmt und verleiht Auszeichnungen;

9) regt Verabschiedung der Gesetze und anderer Vorschriften in den Bereichen der Kultur, der Bildung, der Information und des amtlichen Gebrauchs von Sprache und Schrift an und beaufsichtigt ihre Umsetzung;

10) beteiligt sich an der Vorbereitung der Vorschriften und schlägt Änderungen und Ergänzungen geltender Vorschriften vor, die durch die Verfassung garantierte Rechte der nationalen Minderheiten in den Bereichen der Kultur, der Bildung, der Information in der Sprache der jeweiligen Minderheit und des amtlichen Gebrauchs von Sprache und Schrift regeln;

11) schlägt besondere Vorschriften und einstweilige Maßnahmen in den Bereichen, in denen das Recht auf Selbstverwaltung zwecks Erreichung der völligen Gleichberechtigung zwischen den Angehörigen der nationalen Minderheiten und Bürger, die der Mehrheit gehören, vor;

12) initiiert Einleitung von Straf-, Disziplinar- und anderen Verfahren bei dem Ombudsmann, bei dem Provinzombudsmann, bei dem Gemeindeombudsmann und bei den anderen zuständigen Organen in Fällen der Verletzung von den durch die Verfassung und relevante Gesetze garantierten Rechten und Freiheiten nationaler Minderheiten;

13) initiiert Einleitung von Verfahren aus dem Punkt 12) dieses Artikels im Auftrag der Angehörigen der nationalen Minderheiten und zwar mit einer vorher besorgten schriftlichen und öffentlich beglaubigten Vollmacht;

14) nimmt Stellungen, regt Initiative und nimmt Maßnahmen bezüglich aller Fragen zur Lage, zur Identität und zu den Rechten der nationalen Minderheiten vor;

15) entscheidet über andere Fragen, die ihm nach diesem Gesetz übertragen wurden.

(Artikel 10 des Gesetzes über nationale Räte nationaler Minderheiten)



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Wann finden die Wahlen für nationale Räte der nationalen Minderheiten statt?

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Als Wahltag wird der Sonntag, der 26. Oktober 2014 bestimmt.


(Absatz 4 des Beschlusses über Ausschreibung der Wahlen für Mitglieder der nationalen Räte nationaler Minderheiten)



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Welche Arten von Wahlen für nationale Räte der nationalen Minderheiten bestehen?

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Die Mitglieder eines nationalen Rates werden direkt oder durch Elektorenversammlung gewählt.

(Artikel 29. des Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über nationale Räte nationaler Minderheiten)



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Wann findet Direktwahl und wann finden Wahlen durch Elektorenversammlung statt?

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Direktwahl für Mitglieder der nationalen Räte findet statt, wenn mehr als 40 % Angehörige einer nationalen Minderheit nach der letzten Volkszählung 24 Stunden vor der Ausschreibung der Wahlen in das besondere Wählerverzeichnis dieser nationalen Minderheit eingetragen wurden. Damit die Voraussetzungen für Direktwahl bestimmt werden, schließt das zuständige Ministerium besondere Wählerverzeichnisse der nationalen Minderheiten verübergehend 24 Stunden vor der Ausschreibung der Wahlen. Wahlen durch Elektorenversammlung finden statt, falls die Voraussetzungen für Direktwahl nicht erfüllt sind und falls nach der Auflösung des nationalen Rates neue Wahlen binnen 60 Tage vom Tag der Auflösung ausgeschrieben sind.

(Artikel 100 des Gesetzes über nationale Räte nationaler Minderheiten)



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Wer kann sich an den Wahlen für nationale Räte nationaler Minderheiten beteiligen?

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Ein Angehöriger der nationalen Minderheiten hat das Recht, Mitglieder eines nationalen Rates zu wählen, falls er die durch die Verfassung und relevante Gesetze vorgesehenen allgemeinen Voraussetzungen zum Erwerb des aktiven Wahlrechts erfüllt. Die besondere Voraussetzung zum Erwerb des aktiven Wahlrechts für die Wahl der Mitglieder eines nationalen Rates ist, in Übereinstimmungen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in das besondere Wählerverzeichnis dieser nationalen Minderheiten eingetragen zu werden. Die besondere Voraussetzung zum Erwerb des aktiven Wahlrechts für die Wahl eines nationalen Rates nationaler Minderheit durch Elektorenversammlung ist Status eines Elektors, den man nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erwirbt.

(Artikel 32 des Gesetzes über nationale Räte nationaler Minderheiten aus dem Jahre 2009)



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Wo und wie kann ich mich anmelden, an den Wahlen für nationale Räte nationaler Minderheiten teilzunehmen?

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DUm an den Wahlen für nationale Räte nationaler Minderheiten Ihr Wahlrecht ausüben zu können, sollen Sie in das besondere Wählerverzeichnis eingetragen werden. Das besondere Wählerverzeichnis ist eine amtliche Evidenz, in die wahlberechtigte Angehörige einer nationalen Minderheit eingetragen sind. Das besondere Wählerverzeichnis ist ständig und wird regelmäßig aktualisiert. Ein Angehöriger der nationalen Minderheit wird nur auf den persönlichen Antrag in das besondere Wählerverzeichnis eingetragen. Für jeden nationalen Rat werden getrennte Wählerverzeichnisse geführt. Das besondere Wählerverzeichnis wird vom zuständigen Ministerium geführt. Jeder wahlberechtigte Bürger, der Angehöriger einer nationalen Minderheit ist, kann auf einem besonderen Formblatt schriftlich beantragen, in das besondere Wählerverzeichnis eingetragen zu werden. Der Antrag auf Eintragung in das besondere Wählerverzeichnis wird vom Angehörigen einer nationalen Minderheit bei einer Behörde der lokalen Verwaltung in seinem Wohnsitz auf einem besonderen Formblatt, das vom Minister vorgeschrieben und mit der Unterschrift des Angehörigen vorgesehen wurde, schriftlich beantragen.



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Kann ich an den Wahlen für nationale Räte nationaler Minderheiten teilnehmen, obwohl ich mich bei der Volkszählung als Serbe bzw. Serbin erklärt habe?

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Die Volkszählung ist anonym und es besteht keine Möglichkeit zu prüfen, ob in das besondere Wählerverzeichnis diese Bürger, die sich bei der Volkszählung als Angehörige nationaler Minderheit erklärt haben oder diese Bürger, die sich bei der Volkszählung als Serben erklärt haben, eingetragen wurden. Falls das System der kulturellen Autonomie nationaler Minderheiten benachteiligt und missbraucht wird oder es um einen anderen Missbrauch handelt, ist das zuständige Ministerium berechtigt, den Antrag auf Eintragung in das besondere Wählerverzeichnis abzulehnen.



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Wie viele Wählerunterschriften werden gefordert, um ein Elektor zu sein?

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Durch Elektorenversammlung werden diejenige Räte gewählt, derer weniger als 40 % Vertreter in das besondere Wählerverzeichnis eingetragen wurden. Wenn eine bestimmte nationale Minderheit nach der Volkszählung 10.000 Angehörige zählt, sollen mindestens 4.000 Angehörige persönlich in das besondere Wählerverzeichnis eingetragen werden, damit die Voraussetzungen für die Direktwahl der nationalen Räte erfüllt sind.

Die Mitglieder der nationalen Räte werden von der Elektorenversammlung gewählt, und das Recht, Elektor zu werden, hat auch jeder Angehörige einer nationalen Minderheit, dessen Kandidatur unterstützt wird und zwar:

- von 20 wahlberechtigten Angehörigen der nationalen Minderheit, die in das besondere Wählerverzeichnis eingetragen werden, und zwar für diese Minderheit, die nach der Volkszählung weniger als 10.000 Angehörige zählt;

- von 30 wahlberechtigten Angehörigen der nationalen Minderheit, die in das besondere Wählerverzeichnis eingetragen werden, und zwar für diese Minderheit, die nach der Volkszählung mehr als 10.000 und weniger als 20.000 Angehörige zählt;

- von 45 wahlberechtigten Angehörigen der nationalen Minderheit, die in das besondere Wählerverzeichnis eingetragen werden, und zwar für diese Minderheit, die nach der Volkszählung mehr als 20.000 und weniger als 50.000 Angehörige zählt;

- von 60 wahlberechtigten Angehörigen der nationalen Minderheit, die in das besondere Wählerverzeichnis eingetragen werden, und zwar für diese Minderheit, die nach der Volkszählung mehr als 50.000 und weniger als 100.000 Angehörige zählt;

- von 100 wahlberechtigten Angehörigen der nationalen Minderheit, die in das besondere Wählerverzeichnis eingetragen werden, und zwar für diese Minderheit, die nach der Volkszählung mehr als 100.000 Angehörige zählt;

Elektoren, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden an einer Versammlung von den Mitgliedern des Rates gewählt und ihr Rat funktioniert unter gleichen Bedingungen als die Räte, die direkt gewählt werden.

(Artikel 105 des Gesetzes über nationale Räte nationaler Minderheiten aus dem Jahre 2009)